Freistellungsauftrag Sparerpauschbetrag Steuer

Mit einem Freistellungsauftrag können Sie die Depotstelle beauftragen, im Rahmen Ihrer Freibeträge keinen sofortigen Steuerabzug vorzunehmen. Beachten Sie bitte, das Zinsen, Dividenden und Spekulationsgewinne (für nach 2008 gekaufte Investmentfonds) in Ihrer Einkommensteuererklärung anzugeben sind.

Höchstbeträge für den Freistellungsauftrag

Der Höchstbetrag für einen allein stehenden Kapitalanleger beträgt für den Freistellungsauftrag 801 Euro. Bei verheirateten Kapitalanlegern, die zusammen veranlagt sind, der doppelte Betrag, 1602 Euro. Bis zu diesen Höchstbeträgen können Sie sich Zinsen und sonstige Kapitalgewinne, für die Abgeltungssteuer anfallen, von der direkten Versteuerung (Abgeltungssteuer) der Banken freistellen lassen. Bis zu dem im Freistellungsauftrag vermerkten Betrag bekommen Sie dann Gewinne aus Kapitalanlagen ohne Abzüge aus der Abgeltungsteuer ausgezahlt.

Sparerpauschbetrag Abgeltungssteuer Sparerfreibetrag

Seit dem Beginn des Jahres 2009 wurde der frühere Sparerfreibetrag (zuzüglich der Werbungskosten) ersetzt durch den so genannten Sparerpauschbetrag (Sparerpauschalbetrag). Der Sparer-Pauschbetrag ist in der Höhe identisch mit dem Höchstbetrag für Freistellungsaufträge. Seit der Einführung der Abgeltungssteuer (1.1.2009) fallen auch Kursgewinne bei Fonds generell unter die zu versteuernden Kapitalanlagen. In der Regel wird von der Bank beziehungsweise Depotstelle direkt Abgeltungsteuer an das Finanzamt abgeführt. Durch einen Freistellungsauftrag an die Bank können Sie bestimmen, bis zu welcher Höhe zu versteuernde Gewinne direkt an Sie ausgezahlt werden. Der Gesamtbetrag aller Freistellungen bei Banken darf zusammengenommen nicht den jeweils geltenden Höchstbetrag für Freistellungsaufträge beziehungsweise Sparerpauschbetrag überschreiten. Die Kapitalerträge sind in Ihrer Einkommensteuererklärung später komplett anzugeben.

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Was ist ein Freistellungsauftrag, der Sparerpauschbetrag...?,

Personen in Bildern sind Models für illustrative Zwecke


Freistellungsauftrag